KI in der Kanzlei: Verschwiegenheit, § 203 StGB und DSGVO

Jan Elvers, Gründer von Elevate Consulting
Jan Elvers hat sieben Jahre als DevOps-Engineer Software gebaut und betrieben, die im Produktivbetrieb halten muss. 2026 gründete er Elevate Consulting und baut seitdem Automatisierungen, interne Tools und Integrationen für kleine Kanzleien und Betriebe. Er leitet jedes Projekt selbst, vom Erstgespräch bis zum Betrieb.
Veröffentlicht · 9 Min. Lesezeit
Eine Kanzlei darf KI-Werkzeuge einsetzen, aber Mandatsgeheimnisse nur dann an den Anbieter geben, wenn das für die Leistung erforderlich ist, ein Vertrag in Textform nach § 43e BRAO vorliegt und die DSGVO eingehalten ist. Die BRAK empfiehlt, möglichst ohne Mandatsbezug zu arbeiten und jedes Ergebnis selbst zu prüfen. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln aus § 203 StGB, § 43e BRAO, Art. 28 DSGVO und der KI-Verordnung und übersetzt sie in technische Vorgaben. Er ist keine Rechtsberatung.
Teil des Leitfadens Kanzlei-Automatisierung: Was sich lohnt und wo Sie anfangen
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 43e Abs. 1 BRAO dürfen Dienstleister Zugang zu Mandatsgeheimnissen nur erhalten, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist.
- Der Vertrag mit einem KI-Anbieter bedarf nach § 43e Abs. 3 BRAO der Textform und muss eine Verschwiegenheitspflicht mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen enthalten.
- Die BRAK verlangt in ihren Hinweisen von Dezember 2024 eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle jedes KI-Ergebnisses durch die Anwältin oder den Anwalt.
- Für Dienste im Ausland verlangt § 43e Abs. 4 BRAO einen Geheimnisschutz, der dem Schutz im Inland vergleichbar ist; die BRAK rät zu Anbietern mit Servern in Deutschland oder Europa.
- Kanzleien sind nach der KI-Verordnung in der Regel Betreiber; Art. 4 verlangt seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 Maßnahmen, die KI-Kompetenz des Personals zu unterstützen.
Darf eine Kanzlei KI mit Mandantendaten nutzen?
Ja, aber nur unter den Voraussetzungen des § 43e BRAO: Der Anbieter erhält Zugang zu Mandatsgeheimnissen nur, soweit das für seine Leistung erforderlich ist, und nur auf Grundlage eines Vertrags in Textform. Daneben gilt die DSGVO unverändert weiter, § 43e Abs. 8 BRAO stellt das ausdrücklich klar.
Die Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO bezieht sich auf alles, was der Anwältin oder dem Anwalt in Ausübung des Berufes bekannt geworden ist. Die BRAK weist in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz darauf hin, dass damit auch Mandantennamen und die Tatsache eines Mandats erfasst sind.
Für Sprachmodelle empfiehlt die BRAK, wenn möglich nur „abstrakte“ Anfragen zu stellen, die keinen Rückschluss auf ein Mandat zulassen, und Dokumente vor dem Hochladen vollständig zu anonymisieren. Bei frei zugänglichen Sprachmodellen hält sie die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nach dem Stand von Dezember 2024 für nicht erforderlich, weil eine Nutzung auch ohne diese Daten möglich ist.
Was verlangt § 203 StGB beim Einsatz externer Dienste?
§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Mandatsgeheimnissen unter Strafe und erlaubt die Offenbarung an mitwirkende Personen nur, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Strafrahmen nach Abs. 1 ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Neben den eigenen Angestellten, den berufsmäßig tätigen Gehilfen nach § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB, erfasst Satz 2 „sonstige Personen“, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken. Dazu können externe Dienstleister gehören, etwa ein IT-Dienstleister oder ein KI-Anbieter. Die Befugnis reicht nur so weit, wie der Zugang für deren Tätigkeit erforderlich ist.
Wichtig für die Kanzleileitung ist § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB: Strafbar macht sich auch, wer nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese später ein Geheimnis unbefugt offenbart. Die BRAK weist zudem darauf hin, dass es für den Zugang nicht darauf ankommt, ob der Anbieter tatsächlich Kenntnis nimmt; die Möglichkeit dazu reicht.
Was muss der Vertrag mit einem KI-Anbieter enthalten?
Der Vertrag muss nach § 43e Abs. 3 BRAO in Textform geschlossen sein und den Anbieter zur Verschwiegenheit verpflichten, über die strafrechtlichen Folgen belehren und seine Kenntnisnahme auf das Erforderliche begrenzen. Zusätzlich regelt er, ob und wie weitere Personen herangezogen werden dürfen.
Die Pflichten beginnen schon vor dem Vertrag: § 43e Abs. 2 BRAO verlangt eine sorgfältige Auswahl des Dienstleisters und die unverzügliche Beendigung der Zusammenarbeit, wenn die Einhaltung der Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.
Erforderlichkeit (Abs. 1)
Zugang zu Geheimnissen nur, soweit die Dienstleistung ihn braucht. Die BRAK spricht vom Need-to-know-Prinzip.
Auswahl und Beendigung (Abs. 2)
Sorgfältige Auswahl, unverzügliche Beendigung, wenn der Schutz nicht mehr gewährleistet ist.
Vertragsinhalt (Abs. 3)
Textform, Verschwiegenheit mit Belehrung, Kenntnis nur soweit erforderlich, Regelung zu Unterauftragnehmern.
Ausland (Abs. 4)
Nur bei einem Geheimnisschutz, der dem Schutz im Inland vergleichbar ist.
Mandatsbezogene Dienste (Abs. 5)
Dient die Leistung unmittelbar einem einzelnen Mandat, braucht es die Einwilligung des Mandanten.
Was verlangt die DSGVO zusätzlich?
Verarbeitet der KI-Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag der Kanzlei, braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Anbieter muss hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten.
Art. 28 Abs. 3 DSGVO legt den Mindestinhalt fest: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten und Kategorien betroffener Personen, Verarbeitung nur auf Weisung, Vertraulichkeit, Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32, Löschung oder Rückgabe am Ende und Nachweise sowie Überprüfungen. Unterauftragsverarbeiter darf der Anbieter nach Art. 28 Abs. 2 nur mit vorheriger Genehmigung einsetzen.
Die Verarbeitung gehört außerdem in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO. Werden Daten in ein Land außerhalb der EU übermittelt, gelten die Art. 44 ff. DSGVO: Es braucht einen Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien. Die BRAK hält es für nicht abschließend geklärt, ob für § 43e Abs. 4 BRAO auf das Datenschutzniveau abgestellt werden kann, und empfiehlt deshalb Anbieter mit Serverstandorten in Deutschland oder Europa.
Was bedeutet die KI-Verordnung für eine kleine Kanzlei?
Eine Kanzlei, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, ist in der Regel Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der KI-Verordnung und hat vor allem Pflichten zur KI-Kompetenz und in engen Fällen zur Transparenz.
Art. 4 galt nach der ursprünglichen Fassung ab dem 2. Februar 2025 und verlangte, nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 hat Art. 4 geändert: Betreiber ergreifen nun Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen, und müssen kein bestimmtes Niveau garantieren. Schulung und eine kurze interne Anweisung zum Umgang mit KI bleiben deshalb sinnvoll.
Die Offenlegungspflicht für Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 betrifft KI-Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie entfällt, wenn der Text menschlich überprüft wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Die in einer Kanzlei eingesetzten KI-Systeme zählen nach Einschätzung der BRAK nicht zu den Hochrisiko-Systemen nach Anhang III Nr. 8a, weil sich diese Kategorie auf Justizbehörden bezieht.
Welche technischen Regeln machen KI in der Kanzlei beherrschbar?
Beherrschbar wird KI in der Kanzlei durch fünf Architekturregeln: Verarbeitung in der EU, geschlossene Verträge, keine Trainingsnutzung, ein menschlicher Prüfschritt und ein Protokoll jeder Verarbeitung. Diese Regeln setzen die Vorgaben oben technisch um, sie ersetzen die rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht.
Ein Beispiel für die Datenseite: Microsoft gibt für die über Azure angebotenen Modelle, darunter Azure OpenAI, an, dass Prompts und Ausgaben nicht für OpenAI verfügbar sind und nicht zum Training der Basismodelle verwendet werden. Bei einer DataZone-Bereitstellung in einem EU-Mitgliedstaat werden Prompts und Antworten innerhalb der EU verarbeitet. Zur Missbrauchsüberwachung können Prompts allerdings gespeichert und von Microsoft-Mitarbeitern geprüft werden, im EWR durch Personal im EWR; wer dafür zugelassen ist, kann eine geänderte Missbrauchsüberwachung ohne diese Speicherung beantragen. Solche Details gehören vor dem Einsatz geprüft.
| Regel | Umsetzung | Bezug |
|---|---|---|
| Verarbeitung in der EU | Modell und Speicher in einer EU-Region, keine globale Bereitstellung | § 43e Abs. 4 BRAO, Art. 44 ff. DSGVO, BRAK-Empfehlung |
| Verträge vor Zugang | AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO und Verschwiegenheitsvereinbarung in Textform | § 43e Abs. 3 BRAO, § 203 Abs. 4 StGB |
| Keine Trainingsnutzung | Anbieter schließt Training mit Kanzleidaten vertraglich aus | Eigene Vorgabe, folgt dem Erforderlichkeitsgedanken des § 43e BRAO |
| Datensparsamkeit | Nur die Felder an das Modell geben, die die Aufgabe braucht; wo möglich pseudonymisieren | Need-to-know-Prinzip laut BRAK |
| Prüfschritt | Kein KI-Ergebnis verlässt die Kanzlei ohne Freigabe durch einen Berufsträger | Endkontrolle laut BRAK, § 43 BRAO |
| Protokoll | Jede Verarbeitung mit Zeitpunkt, Eingabeart, Ergebnis und freigebender Person | Eigene Vorgabe, macht Endkontrolle und Auskunft nachvollziehbar |
Wann sollten Sie auf KI verzichten?
Verzichten Sie auf ein KI-Werkzeug, wenn der Anbieter keinen AV-Vertrag und keine Verschwiegenheitsvereinbarung in Textform anbietet, Eingaben zum Training nutzt oder nicht sagt, wo die Daten verarbeitet werden. Dann lassen sich § 43e BRAO und Art. 28 DSGVO nicht erfüllen.
Nicht geeignet ist KI außerdem überall dort, wo ein Ergebnis ohne Prüfung nach außen geht, etwa als automatische Antwort an Mandanten. Die BRAK nennt für Auto-Responder und Chatbots zur Mandatsaufnahme ausdrücklich einen höheren Sorgfaltsmaßstab. Und wenn sich ein Dokument nicht sinnvoll anonymisieren lässt und die Aufgabe unmittelbar einem Mandat dient, braucht es nach § 43e Abs. 5 BRAO die Einwilligung des Mandanten.
Elevate Consulting baut KI deshalb nur mit Prüfschritt und Protokoll ein und nie für Entscheidungen, die Fachwissen und Verantwortung erfordern. Die Systeme laufen in Ihrer Umgebung, Mandantendaten werden nicht zu uns kopiert. Ob ein konkreter Einsatz berufsrechtlich zulässig ist, beurteilen Sie selbst oder mit rechtlicher Beratung; dieser Leitfaden ersetzt sie nicht.
Diese Seite zitieren
Elevate Consulting (Jan Elvers). „KI in der Kanzlei: Verschwiegenheit, § 203 StGB und DSGVO“. https://elevate-consulting.net/de/ratgeber/ki-in-der-kanzlei-verschwiegenheit-dsgvo. Aktualisiert am 24. September 2026.
Häufige Fragen
Müssen wir Mandanten über den Einsatz von KI informieren?
Nach den BRAK-Hinweisen von Dezember 2024 ergibt sich aus BRAO und BORA grundsätzlich keine berufsrechtliche Pflicht dazu. Transparenzpflichten können sich aber aus dem Vertragsrecht oder dem UWG ergeben. Die BRAK empfiehlt einen transparenten Umgang und im Zweifel eine vertragliche Regelung.
Reicht es, Namen und Anschriften zu schwärzen?
Nach Einschätzung der BRAK regelmäßig nicht, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben können. Ein Sachverhalt mit Ort, Datum und Branche kann einen Mandanten auch ohne Namen erkennbar machen. Anonymisierung heißt, dass kein Rückschluss mehr möglich ist.
Ist ein Anbieter mit Sitz in den USA ausgeschlossen?
Nicht automatisch. § 43e Abs. 4 BRAO verlangt einen Geheimnisschutz, der dem Schutz im Inland vergleichbar ist, und die DSGVO verlangt für Drittlandübermittlungen einen Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien. Weil die BRAK diese Frage für nicht abschließend geklärt hält, empfiehlt sie Anbieter mit Servern in Deutschland oder Europa.
Sind Kanzleien verpflichtet, KI einzusetzen?
Nach den BRAK-Hinweisen grundsätzlich nein. Aus der Kanzleipflicht nach § 5 BORA kann es im Einzelfall erforderlich sein, Legal-Tech- oder KI-Werkzeuge einzusetzen, etwa bei Massenverfahren. Die BRAK weist darauf hin, dass sich diese Einschätzung künftig ändern kann.
Wer haftet, wenn die KI einen Fehler macht?
Die Verantwortung für das Arbeitsergebnis bleibt bei der Anwältin oder dem Anwalt, deshalb verlangt die BRAK eine Endkontrolle. Sie nennt zusätzlich ein Risiko für die Berufshaftpflicht: Ab einem gewissen Automatisierungsgrad kann fraglich sein, ob noch eine anwaltliche Tätigkeit vorliegt.
Welche Aufgaben eignen sich in der Kanzlei für KI?
Aufgaben, bei denen die KI vorbereitet und ein Mensch entscheidet: Angaben aus einer Anfrage auslesen, Posteingänge sortieren, Entwürfe aus Aktendaten vorbereiten. Nicht geeignet sind rechtliche Bewertungen, das Streichen von Fristen oder die Entscheidung über eine Kollision.
Quellen
- § 203 StGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. September 2026
- § 43a BRAO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. September 2026
- § 43e BRAO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. September 2026
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex, abgerufen am 24. September 2026
- BRAK: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024, abgerufen am 24. September 2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex, abgerufen am 24. September 2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), EUR-Lex, abgerufen am 24. September 2026
- Microsoft Learn: Daten, Datenschutz und Sicherheit für von Azure verkaufte Modelle, abgerufen am 24. September 2026
Dieser Ratgeber erklärt Technik und Abläufe. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine berufsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
English version: AI in law firms: confidentiality, Rule 1.6 and Opinion 512